Darum sollten Sie bald mal wieder mit Ihrem Steuerberater telefonieren....
Monatlich verkünden einzelne Landesinnungen neue Tarifverträge, zuletzt Hessen und Bayern. Das zieht für Sie als Unternehmer allerdings mehr nach sich, als nur mehr Gehalt zu zahlen.
Peter Zöllner beobachtet seit einiger Zeit ein Anstieg von Sozialversicherungrprüfungen mit nachfolgenden Strafzahlungen. Häufig zum Opfer fielen dabei Unternehmer dem sogenannten Phantomlohn.
Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, meint entstandenen, aber nicht ausgezahlten Lohnanspruch. Die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge stehen den Sozialversicherungsträgern zu.
Also entscheidend ist hierbei nicht der tatsächlich gezahlte Lohn, sondern der Lohnanspruch!
Eine weitere wichtige Phantomlohnfalle sollten Sie im Zusammenhang mit Urlaubsentgelten kennen. Während des Urlaubes des Arbeitnehmers ist diesem das Arbeitsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdiensts der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn weiterzubezahlen. Hierbei werden bezahlte Überstunden oder Lohnkürzungen z. B. wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigt.
Ihre Mitarbeiterin verdient monatlich € 1.000 brutto. Mit Provisionen verdient sie über 3 Monate hinweg monatlich je € 1.300,- brutto. Wenn Sie dann für 1 Monat in Urlaub geht hat Sie Anspruch auf € 1.300 und dies bildet auch die Abgabengrundlage.
- betriebliche Vereinbarungen wie z.B. Betriebsvereinbarungen oder aufgrund betrieblicher Übung - gesetzliche Ansprüche wie z.B. Mindestlohn, Tarifverträge, rechtskräftige Urteile.
- die häufigsten Fehler entstehen jedoch während Krankheit oder Urlaub durch zu geringer Lohnfortzahlung
In Hessen ist das besonders brisant, da mit der aktuellen Tarifvereinbarung kurz aufeinander mit Lohnerhöhungen auf den Arbeitnehmer zukommen. Vor allem für €450 Jobs kann dies verheerende Folgen haben, denn ganz schnell kann der Status des Geringfügigverdieners wegfallen.
Dies kann und wird durch die Sozialversicherungsträger geprüft und rückwirkend bis zu 4 Jahren nachberechnet.